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   OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20   

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https://dejure.org/2020,31198
OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20 (https://dejure.org/2020,31198)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2020 - 1 B 323/20 (https://dejure.org/2020,31198)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 1 B 323/20 (https://dejure.org/2020,31198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 5; GG Art 8; OWiG § 118; StGB § 130; StGB § 86a Abs 1;
    Auflage, Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge - Auflagen; Erlass; Meinungsfreiheit; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Reichskriegsflaggen; Versammlung; Versammlungsauflagen; Verwaltungsinterne Anweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag der Partei NPD gegen Versammlungsauflagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um Erlass in Bremen: Stören Reichsflaggen die öffentliche Ordnung?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlungsrechtliches Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen aus, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 26).

    Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die Gefahr für dieses Rechtsgut nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    Das gilt auch dann, wenn sie sich gegen elementare Werte der Verfassung richten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 265).

    Denn die Versammlungsfreiheit schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01, juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 14.11.2008 - 10 CS 08.3016

    "Heldengedenkmarsch" in München kann - unter Beschränkungen - stattfinden

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    Sie ist insofern nicht vergleichbar mit stärker militärisch anmutenden Aufmärschen, bei denen der Einsatz von schwarz-weiß-roten Fahnen in Kombination mit Trommeln, Fackeln und der Verwendung fremdenfeindlicher Liedtexte erfolgte (vgl. bspw. VGH München Beschl. v. 14.11.2008 - 10 CS 08.3016, BeckRS 2010, 53467 Rn. 10, beck-online).
  • VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20

    Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 323/20 VG: 5 V 2212/20.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    In den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, hat der Gesetzgeber Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an konkrete tatbestandliche Voraussetzungen gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04, juris Rn. 21).
  • VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10

    Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Darstellung einer

    Auszug aus OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
    Soweit es um den Inhalt der Meinungsäußerung kommt § 118 Abs. 1 OWiG von vornherein nicht als Schranke der Meinungsfreiheit in Betracht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2011 - 1 K 1561/10, wonach nur die Begleitumstände einer Meinungsäußerung gegen § 118 OWiG verstoßen können).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2020 - 11 ME 293/20

    Beschränkung, versammlungsrechtliche; Bestimmtheit; Demonstration; Denkmal;

    Anders als die Reichskriegsflagge in seiner Fassung ab 1935 mit abgebildetem Hakenkreuz kann in dem Zeigen der im Erlass vom 1. Oktober 2020 aufgenommenen Flaggen, deren Ursprünge und überwiegende staatliche Verwendung im Kaiserreich liegen, auch nicht das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gesehen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20 -, juris, Rn. 6, zu einem vergleichbaren Erlass im Bundesland Bremen).

    Es handelt um eine verwaltungsinterne, ermessensleitende Anweisung zur Auslegung des § 118 OWiG und zur Vornahme polizeirechtlicher Maßnahmen (Senatsbeschl. v. 11.11.2020 - 11 MN 285/20 -, V.n.b.; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - OVG 1 B 323/20 -, juris, Rn. 7, zu einem vergleichbaren Erlass im Bundesland Bremen).

    Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die Kategorie der öffentlichen Ordnung ist nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - OVG 1 B 323/20 -, juris, Rn. 8).

  • VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona;

    Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20 -, m.w.N.).

    hat zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von beschränkenden Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zuletzt ausgeführt (Beschl. v. 16.10.2020, - 1 B 323/20 -):.

  • OVG Bremen, 23.10.2020 - 1 B 331/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflagen; Corona; Erlass;

    Dies hat auch der Senat bereits dargelegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20, juris Rn. 7).

    Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20, juris Rn. 8).

  • VG Bremen, 19.04.2024 - 5 V 949/24

    Versammlungsrecht - Auflage; Versammlungsauflage

    Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20 -, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2023 - 7 E 10164/23

    Streitwertermittlung bei versammlungsrechtlichen Auflagen

    Es erscheint sachgerecht, bei versammlungsrechtlichen Auflagen - anders als bei einem Versammlungsverbot - insoweit in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 ? anzusetzen (ebenso bei versammlungsrechtlichen Auflagen: HessVGH, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 B 375/22 -, juris, Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 B 323/20 -, juris; a.A. ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 6 B 22/20 -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2022 - 5 K 2697/22

    Zur Rechtswidrigkeit - insbesondere mangelnden Bestimmtheit - verschiedener

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lag schon deshalb nicht vor, weil das Zeigen der Reichskriegsflagge weder den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB noch denjenigen des § 86a Abs. 1 StGB, der die Verwendung bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, verwirklicht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 1 B 323/20 -, juris Rn. 6; siehe auch StAnz 4/2022 S. 122) und das Zeigen einer derartigen Flagge regelmäßig auch nicht über § 118 Abs. 1 OWiG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen kann (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 1 B 323/20 -, juris Rn. 8).
  • VG Bremen, 20.10.2023 - 5 V 2513/23

    Versammlung - Ersatzveranstaltung; Versammlungsverbot

    Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20 -, m.w.N.).
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